Der Ehevertrag kann bei der Regelung des ehelichen Zusammenlebens ganz unterschiedlichen Zwecken dienen:
Er kann die Eigentumsbildung unter den Ehegatten regeln.
Er kann für den Scheidungsfall vorsorgen, wenn z.B. ein Gatte ein Unternehmen in die Ehe eingebracht hat, das später nicht aufgeteilt werden soll.
Er kann für den Schutz des überlebenden Ehegatten im Todesfall des anderen vorsorgen.
Ein Ehevertrag kann bereits auf den Beginn der Ehe hin vereinbart werden, er kann aber auch jederzeit später einvernehmlich und sogar rückwirkend auf den Beginn der Ehe hin abgeschlossen werden.